Um die Geschädigte von sich wegzuhalten, stiess der Beschuldigte der Geschädigten mit beiden Handflächen gegen ihre Schultern, wodurch sie einen Ausfallschritt nach hinten machte. Die Einwirkungen des Beschuldigten auf die Geschädigte haben keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge gehabt, jedoch das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschritten. Dabei wirkte der Beschuldigte mit Wissen und Willen sowie im Bewusstsein, dass seine Einwirkungen eine gewisse Intensität erreichen, auf die Geschädigte ein. Anträge