Infolgedessen musste die Geschädigte Schmerzmittel einnehmen und es wurde ihr Physiotherapie verordnet. Der Beschuldigte wusste und wollte, hielt es mindestens jedoch für möglich und nahm zumindest in Kauf, mit seinem Verhalten die Geschädigte in der genannten Weise zu verletzen.  A. macht eine Zivilforderung dem Grundsatz nach geltend. 1.2 Eventualiter: Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB Der Beschuldigte hat gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben. -3-