Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2023.78 (ST.2022.132; StA.2021.4967) Urteil vom 8. August 2023 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Egloff Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiber Gasser Anklägerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Privatklägerin A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Bürgi, […] Beschuldigter C._____, geboren am tt.mm.1971, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Dominik Brändli, […] Gegenstand Tätlichkeit -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Am 10. August 2022 erliess die Staatsanwaltschaft Baden die folgende An- klageschrift: "In der Strafsache Beschuldigter C. (geb. C.), geb. tt.mm.1971, von Zürich, […] v.d. lic. iur. Dominik Brändli, Rechtsanwalt, […] Übersetzung Nein Haftsache Nein Privatklägerschaft Straf- und Zivilklägerin: A., geb. tt.mm.1970, von V., […] (Art. 118 ff. StPO) v.d. lic. iur. Patrick Bürgi, Rechtsanwalt, […] wird wie folgt Anklage erhoben: Zur Last gelegte strafbare Handlung (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) 1.1 Einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB Der Beschuldigte hat vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit geschädigt. Am 11.06.2021, ca. 22.10 Uhr, kam es zwischen dem Beschuldigten und der Ge- schädigten, A., am [Adresse] zu einer verbalen Auseinandersetzung. Die Geschä- digte begab sich an die Haustüre des Beschuldigten, betätigte die Klingel und for- derte den Beschuldigten auf, die Lautstärke der Musik zu reduzieren. Der Beschul- digte bewegte sich daraufhin auf die Geschädigte zu und schlug ihr mit beiden Hand- flächen mit grosser Wucht von oben auf ihre Schultern herab. Die Geschädigte erlitt durch die Einwirkungen des Beschuldigten eine starke myofas- ziale Verspannung der paravertebralen Muskulatur der Halswirbelsäule und des Tra- pezius links sowie ein kurzzeitiges Taubheitsgefühl im linken Arm. Infolgedessen musste die Geschädigte Schmerzmittel einnehmen und es wurde ihr Physiotherapie verordnet. Der Beschuldigte wusste und wollte, hielt es mindestens jedoch für möglich und nahm zumindest in Kauf, mit seinem Verhalten die Geschädigte in der genannten Weise zu verletzen.  A. macht eine Zivilforderung dem Grundsatz nach geltend. 1.2 Eventualiter: Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB Der Beschuldigte hat gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben. -3- Am 11.06.2021, ca. 22.10 Uhr, kam es zwischen dem Beschuldigten und der Ge- schädigten, A., am [Adresse] zu einer verbalen Auseinandersetzung. Die Geschä- digte begab sich an die Haustüre des Beschuldigten, betätigte die Klingel und for- derte den Beschuldigten auf, die Lautstärke der Musik zu reduzieren. Um die Ge- schädigte von sich wegzuhalten, stiess der Beschuldigte der Geschädigten mit bei- den Handflächen gegen ihre Schultern, wodurch sie einen Ausfallschritt nach hinten machte. Die Einwirkungen des Beschuldigten auf die Geschädigte haben keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge gehabt, jedoch das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschritten. Dabei wirkte der Beschuldigte mit Wissen und Willen sowie im Bewusstsein, dass seine Einwirkungen eine gewisse Intensität erreichen, auf die Geschädigte ein. Anträge 1. Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. 2. Er sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu verurteilen zu: einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen à CHF 450.00, bedingt, Probezeit 2 Jahre einer Busse von CHF 3'600.00 3. Unter den üblichen Kosten- und Entschädigungsfolgen. Weitere Angaben 1. Höhe der bisher entstandenen Untersuchungskosten: CHF 600.00 2. Die Anklagegebühr beträgt CHF 950.00 3. Auf eine Vorladung zur Hauptverhandlung wird verzichtet." 2. 2.1. Am 25. Januar 2023 fand die Hauptverhandlung vor dem Gerichtspräsi- dium Baden statt mit der Befragung der Zeugin K., der Privatklägerin sowie des Beschuldigten. Unter gleichem Datum verurteilte der Gerichtspräsident den Beschuldigten wegen Tätlichkeit i.S.v. Art. 126 Abs. 1 StGB zu einer Busse von Fr. 200.00 bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen. Die Zivilforderung wurde auf den Zivilweg verwiesen. 2.2. Gegen dieses vorab im Dispositiv zugestellte Urteil meldete der Beschul- digte am 5. Februar 2023 Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihm am 9. März 2023 zugestellt. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 28. März 2023 beantragte der Beschuldigte das Folgende: -4- "1. Die Dispositivziffer 1 des Urteils vom 25. Januar 2023 des Bezirksgerichts Baden, Präsidium des Strafgerichts, sei vollumfänglich aufzuheben und wie folg neu zu fassen: Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB freigesprochen. 2. Die Dispositivziffer 2 des Urteils vom 25. Januar 2023 des Bezirksgerichts Baden, Präsidium des Strafgerichts, sei vollumfänglich aufzuheben. 3. Die Dispositivziffer 4 des Urteils vom 25. Januar 2023 des Bezirksgerichts Baden, Präsidium des Strafgerichts, sei vollumfänglich aufzuheben. 4. Die Dispositivziffer 5 des Urteils vom 25. Januar 2023 des Bezirksgerichts Baden, Präsidium des Strafgerichts, sei aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten der Staatskasse. 5. Die Dispositivziffer 6 des Urteils vom 25. Januar 2023 des Bezirksgerichts Baden, Präsidium des Strafgerichts, sei aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: Dem Beschuldigten wird eine Entschädigung in richterlich genehmigter Höhe von CHF 7'786.95 zu Lasten der Staatskasse zugesprochen. 6. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. 7. Dem Beschuldigten sei für das obergerichtliche Verfahren eine noch fest- zusetzende Entschädigung zuzusprechen." 3.2. Mit Verfügung vom 30. März 2023 ordnete die Verfahrensleiterin des Ober- gerichts das schriftliche Verfahren an. 3.3. Mit Eingabe vom 4. April 2023 teilte die Privatklägerin ihren Verzicht auf die Stellung eines Nichteintretensantrags sowie auf die Erklärung der An- schlussberufung mit. 3.4. Mit Berufungsbegründung vom 1. Mai 2023 hielt der Beschuldigte an sei- nen Rechtsbegehren der Berufungserklärung vom 28. März 2023 fest. -5- 3.5. Mit Berufungsantwort vom 5. Mai 2023 stellte die Staatsanwaltschaft Ba- den den Antrag, die Berufung des Beschuldigten sei unter Kostenfolgen abzuweisen. 3.6. Mit Berufungsantwort vom 14. Juni 2023 beantragte die Privatklägerin die kostenfällige Abweisung der Berufung. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Beschuldigte hat das vorinstanzliche Urteil mit Ausnahme der (auf den Zivilweg verwiesenen) Zivilforderung vollumfänglich angefochten. Das Ur- teil ist somit in diesem Umfang zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz hat es als erstellt erachtet, dass es am 11. Juni 2021, um ca. 22:10 Uhr zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin aufgrund der Musiklautstärke des Beschuldigten im Bereich seiner Wohnungstür zu einer zunächst verbalen Auseinandersetzung gekommen sei. Im Rahmen dieser verbalen Auseinandersetzung habe der Beschuldigte die Privatklä- gerin mit beiden Handflächen gegen ihre Schultern weggestossen, wodurch diese einen Ausfallschritt nach hinten habe machen müssen (vorinstanzliches Urteil, E. II. 3.6.4.). Die Vorinstanz verurteilte den Be- schuldigten gestützt auf diesen Sachverhalt wegen Tätlichkeit gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB. 2.2. Der Beschuldigte wendet sich mit Berufung gegen die rechtliche Sub- sumtion und bringt zusammengefasst vor, dass seine Reaktion (das Weg- stossen der Privatklägerin) sozialadäquat gewesen sei und deshalb den Tatbestand der Tätlichkeit nicht erfülle. Die Privatklägerin habe den Be- schuldigten bedrängt, habe bei der Vorsprache den Abstand verringert und sei letztlich wenige Zentimeter vor ihm gestanden. Der Beschuldigte sei zwischen der Privatklägerin und seiner Partnerin eingeklemmt gewesen und sei so in seiner Privatsphäre bzw. seinem Schutzbereich tangiert ge- wesen. Jeder Durchschnittsbürger hätte sich in dieser Situation nicht nur in seiner Privatsphäre tangiert gefühlt, sondern ein Grossteil hätte sich in ei- ner solchen Situation mit einem "Schubser" Distanz verschafft. Der "Schub- ser" sei zudem von überschaubarer Intensität gewesen, so dass ihn die Privatklägerin mit einem Ausfallschritt problemlos habe auffangen können. Aufgrund der Gesamtsituation sei nicht damit zu rechnen gewesen, dass die Privatklägerin auf verbale Ansprache hin die Distanz vergrössert hätte. -6- Der "Schubser" sei als direkte Reaktion auf das Eindringen in den persön- lichen Schutzbereich des Beschuldigten anzusehen. Im Weiteren sei im "Schubser" eine Notwehrhandlung zu sehen. Aufgrund der Situation, der Aufgebrachtheit der Privatklägerin und dem Umstand, dass diese ihm be- reits sehr nahe gekommen sei, habe der Beschuldigte ein Stück weit damit rechnen müssen, dass die Privatklägerin ihn letztlich auch in seiner körper- lichen Integrität tangieren könnte. Noch deutlicher sei der drohende Angriff in Bezug auf das Hausrecht des Beschuldigten. Es dürften nur noch Milli- meter oder Zentimeter bis zur Tangierung des Hausrechts gefehlt haben. Er habe damit rechnen müssen, dass ihn die Privatklägerin weiter zurück- drängen und sein Hausrecht tangieren würde (vgl. Berufungsbegründung vom 1. Mai 2023). 3. Der durch die Vorinstanz festgestellte Sachverhalt (vgl. E. 2.1. hiervor) wird vom Beschuldigten anerkannt und von der Privatklägerin vor Obergericht nicht beanstandet (vgl. Berufungsbegründung, N. 9; Berufungsantwort, S. 4 ff.). Auch das Obergericht erachtet es als erstellt, dass sich die Privat- klägerin am 11. Juni 2021 um ca. 22:00 Uhr zum Beschuldigten begab, um sich über die Lautstärke der Musik zu beschweren. Darauffolgend kam es – in Anwesenheit der Verlobten des Beschuldigten – bei der Wohnungstür des Beschuldigten zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin, anlässlich welcher der Beschuldigte die Privatklägerin mit beiden Handflächen gegen die Schulter wegstiess, woraufhin diese einen Ausfallschritt nach hinten machen musste (vgl. dazu die korrekte und ausführliche Beweiswürdigung durch die Vorinstanz [vo- rinstanzliches Urteil, E. II. 3.6.]). Ob die Privatklägerin nahe an den Beschuldigten und an die Türschwelle seiner Wohnung herantrat und ihn dabei berührte (Berufungsbegründung, N. 11 ff.), spielt bei dieser Ausgangslage – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – keine Rolle. 4. 4.1. 4.1.1. Strittig und zu prüfen ist zunächst, ob das Wegstossen der Privatklägerin durch den Beschuldigten als Tätlichkeit i.S.v. Art. 126 Abs. 1 StGB zu qua- lifizieren ist. 4.1.2. 4.1.2.1. Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Kör- pers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse be- straft (Art. 126 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung -7- ist eine Tätlichkeit anzunehmen, wenn das allgemein übliche und gesell- schaftlich geduldete Mass einer Einwirkung auf den Körper eines andern überschritten wird, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat (BGE 134 IV 189 E. 1.2; BGE 117 IV 14 E. 2a). Ob ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit als alltägliches und gesellschaftlich tole- riertes Verhalten anzusehen ist, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der Tatumstände zu entscheiden. Sofern dadurch nicht bereits eine Schädi- gung des Körpers oder der Gesundheit bewirkt wird, ist eine Tätlichkeit im Allgemeinen jedoch anzunehmen bei Ohrfeigen, Faustschlägen, Fusstrit- ten und heftigen, insbesondere mit den Händen und Ellbogen geführten Stössen, ferner beim Anwerfen fester Gegenstände von einigem Gewicht, beim Begiessen des Opfers mit einer Flüssigkeit und bei der Zerzausung einer kunstvollen Frisur. Harmlose Schubse, wie sie namentlich im Ge- dränge, etwa in Warteschlangen vor Skiliften, vorkommen können, sind da- gegen keine Tätlichkeiten (BGE 117 IV 14 E. 2a/cc). Gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB ist in subjektiver Hinsicht Vorsatz gefordert, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 2 StGB). 4.1.2.2. Der Beschuldigte hat die Privatklägerin mit beiden Handflächen gegen ihre Schultern weggestossen, sie konnte sich dabei mit einem Ausfallschritt auf- fangen. Damit ist der objektive Tatbestand einer Tätlichkeit erfüllt. Der Be- schuldigte hat beide Hände benutzt, hat die Privatklägerin gestossen und die Privatklägerin musste aufgrund des Stosses einen Ausfallschritt nach hinten machen, um sich auffangen zu können. Bei dieser Tathandlung kann nicht mehr von einem harmlosen Schubsen (vgl. E. 4.1.2.1. hiervor) ge- sprochen werden, sondern auszugehen ist von einem heftigen Stoss, wel- cher geeignet war, das Wohlbefinden der Privatklägerin zu stören. Dadurch wurde das allgemein übliche und gebilligte Verhalten überschritten. Bei die- ser Sachlage hat die Vorinstanz den objektiven Tatbestand zu Recht be- jaht. 4.1.2.3. In subjektiver Hinsicht ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte min- destens in Kauf nahm, mit seiner Tathandlung ein gesellschaftlich tolerier- tes Mass an Einwirkung auf den Körper einer anderen Person zu über- schreiten. Der Beschuldigte verfolgte mit seiner Tathandlung gemäss eige- nen Angaben (UA act. 37, Fragen 22 ff.; UA act. 150, Frage 8; UA act. 155, Frage 56) den Zweck, die Privatklägerin von sich wegzustossen, womit er die Handlung gezielt und nicht wie von ihm geltend gemacht, lediglich "re- flexartig" ausführte. Der Beschuldigte handelte damit mindestens eventual- vorsätzlich und der subjektive Tatbestand ist erfüllt. -8- 4.2. 4.2.1. Der Beschuldigte macht in seiner Berufung geltend, es habe eine Notwehr- situation vorgelegen, weshalb das Wegstossen gerechtfertigt gewesen sei (Berufungsbegründung, N. 22 ff.). 4.2.2. 4.2.2.1. Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff be- droht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). 4.2.2.2. Es ist unbestritten und ausweislich der Akten erstellt, dass es zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin bis anhin zwar zu verbalen, nicht aber zu körperlichen Auseinandersetzungen oder entsprechenden Drohun- gen gekommen ist (vgl. UA act. 30, Fragen 22 ff.; UA act. 36, Fragen 13 ff.; UA act. 74, Frage 15; UA act. 81, Fragen 15 f.; Berufungsbegründung, N. 25; Berufungsantwort, S. 5). Die Beziehung zwischen den Parteien war folglich nicht dergestalt vorbelastet, als dass der Beschuldigte mit einem Angriff durch die Privatklägerin hätte rechnen müssen. Auch zum Tatzeit- punkt bestanden keinerlei konkreten Anhaltspunkte, aufgrund welcher der Beschuldigte hätte darauf schliessen müssen, dass ein Angriff auf seine körperliche Integrität bevorsteht. Weder ist aktenkundig noch wird geltend gemacht, dass die Privatklägerin Anstalten getroffen, drohende Aussagen oder bestimmte Bewegungen gemacht hätte, welche objektiv als drohender Angriff zu werten gewesen wären. Selbst wenn die Privatklägerin nahe an den Beschuldigten herangetreten sein sollte und ihn dabei möglicherweise "leicht" berührte (vgl. Berufungsbegründung, N. 25), ist darin kein unmittel- bar drohender Angriff zu erkennen, welcher die Reaktion des Beschuldig- ten (Wegstossen mit beiden Händen gegen die Schultern derart, dass als Reaktion ein Ausfallschritt nach hinten erfolgt) rechtfertigen würde. Was die angeblich drohende Verletzung des Hausrechts anbelangt, so ist nicht er- sichtlich, dass und aus welchem Grund die Privatklägerin die Wohnung des Beschuldigten überhaupt hätte betreten wollen. Selbst wenn aber von einer drohenden ("unmittelbar an der Türschwelle" [vgl. Berufungsbegründung, N. 26]) Verletzung des Hausrechts auszugehen wäre, hätte der Beschul- digte im Hinblick auf die Verhältnismässigkeit zunächst mildere Mittel wäh- len können (verbale Aufforderung, Weg versperren), zumal der als Zimmer- mann tätige Beschuldigte (vgl. UA act. 4, Frage 19; GA act. 52) der Privat- klägerin körperlich überlegen sein dürfte. Zusammengefasst lag somit we- der eine Notwehrsituation vor, noch war die Annahme einer solchen unter den gegebenen Umständen gerechtfertigt. Andere Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. -9- 4.3. Zusammenfassend hat sich der Beschuldigte der Tätlichkeit i.S.v. Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, womit seine Berufung abzu- weisen ist. 5. Die Ausführungen der Vorinstanz betreffend die Strafzumessung erweisen sich als durchwegs sachlich zutreffend, zumal sie von einem leichten Tat- verschulden ausgeht. Es kann darauf verwiesen werden (vgl. vorinstanzli- ches Urteil, E. III. 3.; vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Übrigen wurde die Straf- zumessung seitens des Beschuldigten im Berufungsverfahren auch nicht beanstandet. 6. 6.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinem Antrag auf Freispruch, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. 6.2. Der Beschuldigte hat ausgangsgemäss die Kosten seiner freigewählten Verteidigung im Berufungsverfahren selbst zu tragen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 6.3. Die im Berufungsverfahren obsiegende Privatklägerin hat gegenüber dem Beschuldigten Anspruch auf Erstattung des angemessenen Vertretungs- aufwands (Art. 433 Abs. 1 StPO). Der geltend gemachte Aufwand von 11 Stunden und 55 Minuten erscheint angemessen. Jedoch ist von einem praxisgemässen Spesenersatz von 3% auszugehen (§ 13 Abs. 1 AnwT). Der Beschuldigte ist demgemäss zu verpflichten, der Privatklägerin eine Entschädigung von insgesamt Fr. 2'909.10 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. 7. Fällt die Berufungsinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung. Da es bei der Verurteilung des Beschuldigten bleibt, drängt sich an den erstinstanzlich verlegten Kosten- und Entschädigungsfolgen keine Ände- rung auf. 8. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, - 10 - Art. 81 StPO). Das ist auch der Fall, wenn eine Berufung abgewiesen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2017 vom 17. Januar 2018 E. 4 mit Hin- weisen; BGE 141 IV 244 E. 1.3.3.3). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Tätlichkeit gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 200.00, ersatzweise 2 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3. Die Zivilansprüche der Privatklägerschaft werden auf den Zivilweg verwie- sen (Art. 126 Abs. 2 StPO). 4. 4.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Gesamtbetrag von Fr. 3'710.80 werden dem Beschuldigten auferlegt. 4.2. Der Beschuldigte hat der Privatklägerschaft für das erstinstanzliche Verfah- ren eine Parteikostenentschädigung von Fr. 3'503.05 (inkl. Auslagen und MWST) zu entrichten und seine Parteikosten selber zu tragen. 5. 5.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'500.00, sowie den Auslagen von Fr. 124.00, gesamthaft Fr. 1'624.00, werden dem Beschuldigten auferlegt. 5.2. Der Beschuldigte hat der Privatklägerschaft für das obergerichtliche Ver- fahren eine Parteikostenentschädigung von Fr. 2'909.10 (inkl. Auslagen und MWST) zu entrichten und seine Parteikosten selber zu tragen. Zustellung an: die Staatsanwaltschaft Baden die Privatklägerin A. (Vertreter) den Beschuldigten (Verteidiger) die Oberstaatsanwaltschaft die Vorinstanz - 11 - Mitteilung an: die Obergerichtskasse Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 8. August 2023 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Plüss Gasser