Der Beschuldigte wurde zwar vom Vorwurf des Betrugs freigesprochen, jedoch gestützt auf dieselbe Anklageziffer wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung, wie es eventualiter angeklagt worden ist, schuldig gesprochen. Die vorinstanzliche Kostenverlegung, wonach dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 2'984.20 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 950.00) aufzuerlegen sind, erweist sich somit als korrekt.