3.3. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Der Beschuldigte wurde zwar vom Vorwurf des Betrugs freigesprochen, jedoch gestützt auf dieselbe Anklageziffer wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung, wie es eventualiter angeklagt worden ist, schuldig gesprochen.