3. 3.1. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, weshalb ihm die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 vollumfänglich aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO; § 18 VKD). 3.2. Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren gestützt auf die mit Eingabe vom 29. Juni 2023 eingereichten Kostennote mit Fr. 2'796.55 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Dieser Betrag ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).