Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist diese Bestimmung auf ausländische Personen anwendbar, wenn sie über keinerlei Berührungspunkte zu ihrem Kulturkreis verfügen und ihnen insbesondere auch sprachlich jegliche Verbindung zu ihrem Heimatstaat fehlt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.8 mit Hinweisen). Vorliegend kann nicht gesagt werden, es lägen keinerlei Bezugspunkte zum türkischen bzw. kurdischen Kulturkreis vor oder es fehle an einer sprachlichen Verbindung, zumal der Beschuldigte Kurdisch als Muttersprache spricht, über Grundkenntnisse in Türkisch verfügt und – nachdem er in der Türkei auch schon Ferien gemacht hat –,