damit einhergehend einem hohen Interesse an seiner Wegweisung auszugehen. 2.8. Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschuldigte aus der von ihm ins Feld geführten Verletzung von Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II (Berufungsbegründung, Ziff. 2.2.1) ableiten. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist diese Bestimmung auf ausländische Personen anwendbar, wenn sie über keinerlei Berührungspunkte zu ihrem Kulturkreis verfügen und ihnen insbesondere auch sprachlich jegliche Verbindung zu ihrem Heimatstaat fehlt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.8 mit Hinweisen).