Urteil des Bundesgerichts 6B_477/2022 vom 25. Augst 2022 E. 3.2). Zudem reiht sich die begangene Katalogtat nahtlos in die von ihm regelmässig begangenen Delikte ein, sodass er als unbelehrbarer Wiederholungstäter erscheint (vgl. oben). Entsprechend weist sein aktueller Strafregisterauszug fünf Seiten auf. -7-