2.7. Der Beschuldigte wird vorliegend wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. Angesichts der Maximalstrafe von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe ist damit dargetan, dass von einem mittleren bis schweren Verschulden auszugehen ist. Der Beschuldigte hat mit seinem Verhalten zulasten des schweizerischen Sozialsystems, das primär auf Solidarität und Loyalität und nicht auf Überwachung beruht, einen finanziellen Nachteil in nicht zu vernachlässigendem Umfang bewirkt.