Im Zusammenhang mit der allgemeinen Lage in der Türkei bzw. den vom Beschuldigten geltend gemachten Hürden für Kurden in der Türkei (vgl. GA act. 32; Berufungsbegründung, Ziff. 2.3.3), ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Praxis festgehalten hat, dass selbst nach dem Militärputschversuch vom 15./16. Juli 2016 keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnliche Verhältnisse herrschen. Das gilt auch für Angehörige der kurdischen Minderheit (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3131/2018 vom 7. Juli 2018 E. 7.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_108/2018 vom 28. September 2018 E. 5.4.4).