2.6. Die Integrationschancen in seinem Heimatland der Türkei erweisen sich für den Beschuldigten als intakt. Der Beschuldigte beherrscht die kurdische Sprache als Muttersprache und verfügt über Grundkenntnisse in Türkisch. Seine beruflichen Erfahrungen kann er in der Türkei ebenso gut umsetzen.