Insoweit seine Beziehung zu seiner Freundin B._____ (slowakische Staatsangehörige mit Aufenthaltsbewilligung B), mit der er seit über 12 Jahren eine feste Beziehung pflegt und mit welcher er zusammenlebt, jedoch nicht verheiratet ist, überhaupt in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fällt (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_943/2023 vom 22. November 2023 E. 1.5.3), wäre es dieser ohne Weiteres zumutbar, dem Beschuldigten für eine begrenzte Dauer in sein Heimatland zu folgen. In -6-