2.5. Der ledige und kinderlose Beschuldigte verfügt nicht über eine eigene Kernfamilie im Sinne von Art. 8 EMRK. Er pflegt zudem keine so nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehungen zu seinen Eltern und Geschwistern, welche unter den Schutz von Art. 8 EMRK fallen würden. Mithin besteht, auch wenn ein im Vergleich zu früher engeres «Zusammenrücken» der Familie gegeben sein sollte (siehe Berufungsbegründung Ziff. 2.3.2), kein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionale Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis. Insoweit seine Beziehung zu seiner Freundin B.__