Beim Beschuldigten handelt es sich um einen unbelehrbaren und regelmässigen Wiederholungstäter. Er hat sich weder von Verurteilungen noch vom Vollzug von Strafen abschrecken lassen und manifestiert damit eine sehr hohe Gleichgültigkeit gegenüber dem Straf- und Vollzugssystem. Sein Strafregisterauszug verdeutlicht, dass er die ihm in der Vergangenheit gewährten Chancen, sich zu bewähren, wiederholt nicht genutzt hat. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 23. Juni 2017 wurde er wegen Widerhandlung gegen das Arbeitslosenversicherungsgesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen und einer Busse -5-