Enge, gelebte und echte Freund- oder Bekanntschaften oder eine aktive Teilhabe an gesellschaftlichen Strukturen wie Vereinen, kirchlichen oder kulturellen Institutionen pflegt der Beschuldigte nicht. Er verfügt damit weder über einen Freundeskreis in der Schweiz, noch bekundet er am gesellschaftlichen Leben Interesse. Als ungenügend erscheint seine wirtschaftliche und berufliche Integration: Der Beschuldigte verfügt über keine abgeschlossene Berufslehre. Einer festen, geregelten Arbeit geht er ebenfalls nicht nach. Erstellt ist vielmehr, dass er regelmässig den Arbeitsplatz wechselt (GA act. 19). Die noch vor Vorinstanz genannte Anstellung in der Pizzeria in S.__