Seine Eltern und seine Geschwister sind in der Schweiz wohnhaft. Zu ihnen pflegte er in der Vergangenheit jedoch bloss einen sporadischen oder gar keinen Kontakt (UA act. 7). Mittlerweile bestehe wieder Kontakt (GA act. 16 f). Der Beschuldigte lebt seit rund 12 Jahren mit B._____ (slowakische Staatsangehörige mit Aufenthaltsbewilligung B; UA act. 7; Berufungsbegründung, Ziff. 2.3.2) zusammen. Enge, gelebte und echte Freund- oder Bekanntschaften oder eine aktive Teilhabe an gesellschaftlichen Strukturen wie Vereinen, kirchlichen oder kulturellen Institutionen pflegt der Beschuldigte nicht.