2.3. Mit Berufungsantwort vom 9. Juni 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft die vollumfängliche Abweisung der Berufung. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich einzig gegen die Anordnung der Landesverweisung. In allen übrigen Punkten ist das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen. Eine Überprüfung dieser Punkte findet nicht statt (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten unter Verzicht auf eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) für die Dauer von fünf Jahren des Landes verwiesen. Der Beschuldigte beantragt, es sei von einer Landesverweisung abzusehen.