Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2023.76 (ST.2022.42; StA.2022.1182) Urteil vom 19. Dezember 2023 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichterin Vasvary Ersatzrichterin Jacober Gerichtsschreiberin Sprenger Anklägerin Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1992, von der Türkei, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Donato Del Duca, […] Gegenstand Unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung; Landesverweisung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Am 12. September 2022 erhob die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach Anklage gegen den Beschuldigten wegen Betrugs, eventualiter unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung. Sie beantragte, der Beschuldigte sei dafür zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten zu verurteilen. Zudem sei der Beschuldigte für die Dauer von 5 Jahren des Landes zu verweisen. 1.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Zurzach sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 23. Januar 2023 wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung schuldig, verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten und verwies ihn für die Dauer von fünf Jahren des Landes unter Verzicht auf eine Ausschreibung im SIS. 2. 2.1. Mit Berufungserklärung vom 23. März 2023 focht der Beschuldigte das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der Landesverweisung an. 2.2. Im Einverständnis der Parteien wurde das schriftliche Berufungsverfahren angeordnet (Art. 406 Abs. 2 StPO). Der Beschuldigte reichte am 31. Mai 2023 die schriftliche Berufungsbegründung ein. 2.3. Mit Berufungsantwort vom 9. Juni 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft die vollumfängliche Abweisung der Berufung. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich einzig gegen die Anordnung der Landesverweisung. In allen übrigen Punkten ist das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen. Eine Überprüfung dieser Punkte findet nicht statt (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten unter Verzicht auf eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) für die Dauer von fünf Jahren des Landes verwiesen. Der Beschuldigte beantragt, es sei von einer Landesverweisung abzusehen. 2.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK wiederholt dargelegt (BGE 146 IV 311; BGE 146 IV 172; BGE 146 IV 105; BGE 146 II 1; BGE 145 IV 455; BGE 145 IV 364; BGE 145 IV 161; BGE 144 IV 332). Darauf kann verwiesen werden. 2.3. Der Beschuldigte ist türkischer Staatsangehöriger. Er hat mit dem unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung eine Katalogtat i.S.v. Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB begangen und ist somit grundsätzlich für bis zu 15 Jahren aus der Schweiz wegzuweisen. Von der Anordnung einer Landesverweisung kann ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleiben in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren. -4- 2.4. Der ledige und kinderlose Beschuldigte ist heute 31 Jahre alt. Er ist in Q._____ geboren und hat in R._____ die obligatorische Schule absolviert. Die prägenden Kindheits- und Jugendjahre hat er demnach in der Schweiz verbracht. Sprachlich ist er sehr gut integriert, er spricht einwandfrei Schweizer Dialekt. Er verfügt über eine Niederlassungsbewilligung C und sein Lebensmittelpunkt liegt in der Schweiz, auch wenn sich seine persönliche und gesellschaftliche Integration in der Schweiz in Anbetracht seines Aufwachsens in der Schweiz als eher schwach erweist. Seine Eltern und seine Geschwister sind in der Schweiz wohnhaft. Zu ihnen pflegte er in der Vergangenheit jedoch bloss einen sporadischen oder gar keinen Kontakt (UA act. 7). Mittlerweile bestehe wieder Kontakt (GA act. 16 f). Der Beschuldigte lebt seit rund 12 Jahren mit B._____ (slowakische Staats- angehörige mit Aufenthaltsbewilligung B; UA act. 7; Berufungsbegründung, Ziff. 2.3.2) zusammen. Enge, gelebte und echte Freund- oder Bekannt- schaften oder eine aktive Teilhabe an gesellschaftlichen Strukturen wie Vereinen, kirchlichen oder kulturellen Institutionen pflegt der Beschuldigte nicht. Er verfügt damit weder über einen Freundeskreis in der Schweiz, noch bekundet er am gesellschaftlichen Leben Interesse. Als ungenügend erscheint seine wirtschaftliche und berufliche Integration: Der Beschuldigte verfügt über keine abgeschlossene Berufslehre. Einer festen, geregelten Arbeit geht er ebenfalls nicht nach. Erstellt ist vielmehr, dass er regelmässig den Arbeitsplatz wechselt (GA act. 19). Die noch vor Vorinstanz genannte Anstellung in der Pizzeria in S._____ (GA act. 19) wurde bereits wieder aufgelöst; aktuell arbeitetet er bei der C._____ GmbH in T._____ (Berufungsbegründung, Ziff. 2.3.4), wo er gemäss Arbeitsvertrag ein Einkommen von Fr. 4'700.00 erzielt. Ob diese Arbeitsstelle von Dauer sein wird, ist in Anbetracht der häufigen Arbeitsplatzwechsel zweifelhaft. Die übrige finanzielle Situation des Beschuldigten präsentiert sich desolat: Er weist Schulden von rund Fr. 120'000.00 sowie verschiedene Betreibungen auf (UA act. 13; vgl. GA act. 18). Zwar zeigt der Beschuldigte insofern gewisse Anstrengungen, als er dem Betreibungsamt monatliche Raten in der Höhe von Fr. 200.00 (GA act. 18) überweist. Ob eine finanzielle Sanierung gelingt, ist angesichts des hohen Betrags der Schulden, der finanziellen Möglichkeiten des Beschuldigten sowie der instabilen Erwerbstätigkeit äusserst fraglich. Negativ auf eine nachhaltige Integration wirken sich die Verurteilungen des Beschuldigten aus. Beim Beschuldigten handelt es sich um einen unbelehrbaren und regelmässigen Wiederho- lungstäter. Er hat sich weder von Verurteilungen noch vom Vollzug von Strafen abschrecken lassen und manifestiert damit eine sehr hohe Gleichgültigkeit gegenüber dem Straf- und Vollzugssystem. Sein Strafregisterauszug verdeutlicht, dass er die ihm in der Vergangenheit gewährten Chancen, sich zu bewähren, wiederholt nicht genutzt hat. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 23. Juni 2017 wurde er wegen Widerhandlung gegen das Arbeitslosenversicherungs- gesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen und einer Busse -5- von Fr. 600.00 verurteilt. Noch während laufender Probezeit delinquierte er erneut und wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 14. Mai 2018 wegen Widerhandlung gegen des Betäubungs- mittelgesetz sowie Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätze und einer Busse von Fr. 900.00 verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach vom 14. August 2019 wurde er wegen – ebenfalls während der Probezeit begangener – unrechtmässiger Verwendung von Vermögens- werten, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand und Fahrens ohne Berechtigung zu einer unbedingten Geldstrafe von 160 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 200.00 verurteilt. Mit Urteil des Präsidenten des Bezirksgerichts Brugg vom 30. August 2021 wurde er wegen Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand, Fahrens ohne Berechtigung und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 180 Tagen und einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt. Schliesslich ist er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 16. Januar 2023 wegen Verkehrsregelverletzung und Fahrens ohne Berechtigung zu einer unbe- dingten Freiheitsstrafe von 100 Tagen und einer Busse von Fr. 600.00 verurteilt worden. Letztere Taten beging der Beschuldigte am 29. Juli 2022 und damit nur wenige Tage nach seiner polizeilichen Einvernahme vom 17. Juni 2022 im vorliegenden Strafverfahren (UA act. 100 ff.). Insgesamt ist der Beschuldigte in der Schweiz aufgewachsen und verfügt hier über ein – wenn auch nicht besonders stark ausgeprägtes – soziales Netz, womit zweifellos von einer starken Verwurzelung in der Schweiz aus- zugehen ist. Im Hinblick auf seine wirtschaftliche und berufliche Integration sowie die Beachtung der schweizerischen Rechts- und Werteordnung erweist sich seine Integration hingegen als mangelhaft. 2.5. Der ledige und kinderlose Beschuldigte verfügt nicht über eine eigene Kernfamilie im Sinne von Art. 8 EMRK. Er pflegt zudem keine so nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehungen zu seinen Eltern und Geschwistern, welche unter den Schutz von Art. 8 EMRK fallen würden. Mithin besteht, auch wenn ein im Vergleich zu früher engeres «Zusammen- rücken» der Familie gegeben sein sollte (siehe Berufungsbegründung Ziff. 2.3.2), kein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionale Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis. Inso- weit seine Beziehung zu seiner Freundin B._____ (slowakische Staats- angehörige mit Aufenthaltsbewilligung B), mit der er seit über 12 Jahren eine feste Beziehung pflegt und mit welcher er zusammenlebt, jedoch nicht verheiratet ist, überhaupt in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fällt (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_943/2023 vom 22. November 2023 E. 1.5.3), wäre es dieser ohne Weiteres zumutbar, dem Beschuldigten für eine begrenzte Dauer in sein Heimatland zu folgen. In -6- der Schweiz ist sie weder wirtschaftlich noch sozial integriert. Gemäss den Angaben des Beschuldigten geht seine Freundin seit Jahren keiner Erwerbstätigkeit nach (GA act. 17). Vielmehr ist sie seit ca. 8 bis 10 Jahren arbeitslos (GA act. 17). Die geltend gemachten psychischen Probleme seiner Freundin sind nicht geeignet, eine Unzumutbarkeit zu begründen. 2.6. Die Integrationschancen in seinem Heimatland der Türkei erweisen sich für den Beschuldigten als intakt. Der Beschuldigte beherrscht die kurdische Sprache als Muttersprache und verfügt über Grundkenntnisse in Türkisch. Seine beruflichen Erfahrungen kann er in der Türkei ebenso gut umsetzen. Auch wenn der Beschuldigte aktuell keine besonders enge Bindung zu seinem Heimatland pflegt, stehen die Chancen auf eine erfolgreiche Rein- tegration in der Türkei oder einem anderen ausländischen Staat nicht schlechter, als es in der Schweiz der Fall ist, zumal der Beschuldigte hierzulande ebenfalls weder in wirtschaftlicher, beruflicher noch in persön- licher und gesellschaftlicher Hinsicht besonders integriert ist. Im Zusammenhang mit der allgemeinen Lage in der Türkei bzw. den vom Beschuldigten geltend gemachten Hürden für Kurden in der Türkei (vgl. GA act. 32; Berufungsbegründung, Ziff. 2.3.3), ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Praxis festgehalten hat, dass selbst nach dem Militärputschversuch vom 15./16. Juli 2016 keine landes- weite Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnliche Verhältnisse herrschen. Das gilt auch für Angehörige der kurdischen Minderheit (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3131/2018 vom 7. Juli 2018 E. 7.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_108/2018 vom 28. September 2018 E. 5.4.4). 2.7. Der Beschuldigte wird vorliegend wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. Angesichts der Maximalstrafe von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe ist damit dargetan, dass von einem mittleren bis schweren Verschulden auszugehen ist. Der Beschuldigte hat mit seinem Verhalten zulasten des schweizerischen Sozialsystems, das primär auf Solidarität und Loyalität und nicht auf Überwachung beruht, einen finanziel- len Nachteil in nicht zu vernachlässigendem Umfang bewirkt. Am Erhalt bzw. an der zweckkonformen Verwendung der Gelder von der Allgemein- heit getragenen Leistungserbringer und an der Aufrechterhaltung der Funktionalität des Sozialsystems besteht ein grundsätzliches öffentliches Interesse (Art. 41 und Art. 111-117 BV; Urteil des Bundesgerichts 6B_477/2022 vom 25. Augst 2022 E. 3.2). Zudem reiht sich die begangene Katalogtat nahtlos in die von ihm regelmässig begangenen Delikte ein, sodass er als unbelehrbarer Wiederholungstäter erscheint (vgl. oben). Entsprechend weist sein aktueller Strafregisterauszug fünf Seiten auf. -7- Weder die ausgesprochenen Geld- und Freiheitsstrafen noch die Einver- nahme zu den vorliegenden gravierenderen Tatvorwürfen mit dem Vorhalt einer möglichen Wegweisung aus der Schweiz (UA act. 107) haben den Beschuldigten von weiterer Delinquenz abhalten können (vgl. oben). Ihm ist deshalb eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Dabei sind es nicht nur die mitunter nicht unerheblichen Schweregrade, sondern vor allem auch die Regelmässigkeit in deren Verübung, die das hohe öffentliche Interesse an einer Wegweisung begründen. Aufgrund seiner seit Jahren andauernden Delinquenz und der hohen Rückfallgefahr ist von einer erheblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und damit einhergehend einem hohen Interesse an seiner Wegweisung auszugehen. 2.8. Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschuldigte aus der von ihm ins Feld geführten Verletzung von Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II (Berufungsbegrün- dung, Ziff. 2.2.1) ableiten. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist diese Bestimmung auf ausländische Personen anwendbar, wenn sie über keinerlei Berührungspunkte zu ihrem Kulturkreis verfügen und ihnen insbesondere auch sprachlich jegliche Verbindung zu ihrem Heimatstaat fehlt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.8 mit Hinweisen). Vorliegend kann nicht gesagt werden, es lägen keinerlei Bezugspunkte zum türkischen bzw. kurdischen Kulturkreis vor oder es fehle an einer sprachlichen Verbindung, zumal der Beschuldigte Kurdisch als Muttersprache spricht, über Grundkenntnisse in Türkisch verfügt und – nachdem er in der Türkei auch schon Ferien gemacht hat –, ihm auch die Kultur seines Heimatlandes nicht gänzlich fremd ist (GA act. 21). Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II steht einer Landesverweisung vorlie- gend somit nicht entgegen. 2.9. Insgesamt ist nach dem Gesagten in Würdigung der gesamten Umstände das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls aufgrund der nicht unerheblichen Anwesenheitsdauer und der damit einhergehenden Verwur- zelung des Beschuldigten ganz knapp zu bejahen. Jedoch überwiegt das hohe öffentliche Interesse an der Landesverweisung die nicht unerhebli- chen privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz. Damit sind die Voraussetzungen für eine Landesverweisung erfüllt. Diese erweist sich sowohl unter dem Blickwinkel von Art. 66a Abs. 2 StGB als auch – so weit überhaupt tangiert – unter demjenigen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK als verhältnismässig und rechtskonform. Die von der Vorinstanz auf das Minimum angesetzte Dauer von 5 Jahren kann aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht erhöht bzw. abgeändert werden. -8- Ebenso wenig kann eine Ausschreibung im Schengener Informations- system (SIS) erfolgen, nachdem die Vorinstanz davon absah und dies im Urteilsdispositiv so festhielt. Das Absehen von der Ausschreibung hat sie in ihrem Urteil nicht begründet (vorinstanzliches Urteil E. 8). Nachdem das Absehen der Ausschreibung im SIS von der Staatsanwaltschaft nicht bean- standet worden ist und die Rechtsprechung des Bundesgerichts nur dann keine Verletzung des Verschlechterungsverbots annimmt, wenn das erst- instanzliche Gericht über die Ausschreibung im SIS überhaupt nicht entschieden hat (vgl. BGE 146 IV 172 E. 3.3.5), ist darauf nicht zurückzukommen. 3. 3.1. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, weshalb ihm die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 vollum- fänglich aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO; § 18 VKD). 3.2. Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren gestützt auf die mit Eingabe vom 29. Juni 2023 eingereichten Kostennote mit Fr. 2'796.55 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Dieser Betrag ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 3.3. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Der Beschuldigte wurde zwar vom Vorwurf des Betrugs freigesprochen, jedoch gestützt auf dieselbe Anklageziffer wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung, wie es eventualiter angeklagt worden ist, schuldig gesprochen. Die vorinstanzliche Kostenverlegung, wonach dem Beschul- digten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 2'984.20 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 950.00) aufzuerlegen sind, erweist sich somit als korrekt. 3.4. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 5'976.80 wurde nicht angefochten, weshalb darauf nicht mehr zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019). Dieser Betrag ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). -9- 4. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO; Art. 81 StPO). - 10 - Das Obergericht erkennt: 1. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird vom Vorwurf des Betrugs freigesprochen. 2. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte ist des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB schuldig. 3. [in Rechtskraft erwachsen] Er wird hierfür gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB sowie in Anwendung von Art. 47 StGB und Art. 40 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. 4. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB für die Dauer von 5 Jahren aus der Schweiz verwiesen. Es erfolgt keine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS). 5. 5.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 5.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'796.55 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 6. 6.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'984.20 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 950.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 6.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 5'976.80 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. - 11 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 19. Dezember 2023 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Sprenger