5.2. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'120.00 werden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln, d.h. zu Fr. 2'080.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. - 24 - 5.3 Dem Beschuldigten wird für das erstinstanzliche und obergerichtliche Verfahren keine Entschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB)