zu einer bedingten Geldstrafe von 110 Tagessätzen à Fr. 110.00, d.h. Fr. 12'100.00, Probezeit 2 Jahre, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 1'500.00, ersatzweise 14 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 5. 5.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 und den Auslagen von Fr. 102.00, zusammen Fr. 2'102.00, werden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln mit Fr. 1'401.30 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.