Eine Entschädigung ist dem nicht anwaltlich vertretenen Beschuldigten auch im obergerichtlichen Verfahren nicht zuzusprechen, sind doch die Voraussetzungen dafür auch hier nicht erfüllt. 9. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). - 23 - Das Obergericht beschliesst: 1. Das Ausstandsgesuch des Beschuldigten wird abgewiesen. Das Obergericht erkennt: 1. Es wird festgestellt, dass die Vorinstanz das Beschleunigungsgebot verletzt hat.