Der Beschuldigte unterliegt mit seinem Antrag betreffend die örtliche Zuständigkeit und den beantragten Freisprüchen vom Vorwurf der Drohung und des Führens eines Motorfahrzeuges trotz Ausweisentzugs. Weitere Vorbringen hat er nicht dargelegt, von Amtes wegen ist jedoch eine Verletzung des Beschleunigungsverbots im Dispositiv festzustellen, die Strafe zu reduzieren und die vorinstanzlichen Verfahrenskosten sind dem Beschuldigten nicht vollumfänglich, sondern lediglich zu zwei Dritteln aufzuerlegen. Insofern obsiegt der Beschuldigte zu einem kleinen Teil, weshalb er die obergerichtlichen Verfahrenskosten zu zwei Dritteln zu bezahlen hat. Im Übrigen werden sie auf die Staatskasse genommen.