Die Voraussetzungen für eine Parteientschädigung an den im vorinstanzlichen Verfahren nicht anwaltlich vertretenen Beschuldigten sind nicht erfüllt. Entsprechendes bringt dieser auch nicht vor. Ihm ist somit keine Entschädigung zuzusprechen. 8. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1; 137 IV 352 E. 2.4.2).