6B_993/2016 vom 24. April 2017 E. 5.3 f.). Vorliegend ist daher angezeigt, dem Beschuldigten zwei Drittel der vorinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen und einen Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1; 137 IV 352 E 2.4.2). Eine Entschädigung für den persönlichen Zeitaufwand (Aktenstudium, Verfassen von Eingaben, Teilnahme an Verhandlungen etc.) von nicht anwaltlich vertretenen Personen oder Beschuldigten ist in der StPO aber nicht explizit vorgesehen. Eine - 22 -