7.1.2. Das Verfahren wegen mehrfacher Beschimpfung wurde infolge Verjährung eingestellt (vorinstanzliches Urteil E. 1.2, Dispositiv-Ziff. 1). Gleichwohl auferlegte die Vorinstanz dem Beschuldigten die gesamten Verfahrenskosten. Dies ist nicht gerechtfertigt. Denn der Beschuldigte hat dieses Strafverfahren nicht in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise verursacht oder erschwert, die Verfahrenseinstellung betrifft nicht nur einen untergeordneten Punkt und dieser Sachverhaltskomplex steht auch in keinem sachlich engen Zusammenhang mit den Schuldsprüchen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_580/2019 vom 8. August 2019 E. 2.2; 6B_993/2016 vom 24. April 2017 E. 5.3 f.).