6.5. Die Tagessatzhöhe bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz setzte die Höhe des Tagessatzes auf Fr. 110.00 fest (vorinstanzliches Urteil E. 7.4). Der Beschuldigte bringt dagegen keine Einwendungen vor und eine Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist nicht ersichtlich. Es hat daher diesbezüglich beim Urteil des Bezirksgerichts sein Bewenden. Die Geldstrafe beläuft sich nach dem Dargelegten auf Fr. 12'100.00 (110 x Fr. 110.00).