werden konnte (GA 60 f. 68 f.). Hinzu kommt, dass die Versendung und Begründung ihres Urteils mit Blick auf Art. 84 Abs. 2 und 3 StPO zu lange dauerte (vgl. Sachverhalt Ziff. 2.2 hiervor). Insgesamt liegt hier eine nicht mehr bloss leichte Verletzung des Beschleunigungsgebots durch die - 20 - Vorinstanz vor, die im Dispositiv festzustellen und der mit einer Reduktion der Strafe um 30 Tagessätze Rechnung zu tragen ist. Die Geldstrafe ist demnach auf 110 Tagessätze zu reduzieren.