Dies ist allerdings insbesondere durch die Abklärung des Ausstandes der Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts (vgl. Urteil des Obergerichts vom 14. Februar 2019 [GA 14 ff.]), Vorbereitungshandlungen im Hinblick auf die Verhandlung (GA 19 f., 40 ff.) sowie die mehrfache Verschiebung der angesetzten Verhandlung wegen der Corona-Pandemie und wegen Krankheiten des Beschuldigten (vgl. GA 43 f., 49 f., 51 f., 57, 58, 60 f., 68 f.) sachlich begründet. Unerklärlich ist jedoch, weshalb die Vorinstanz zu einer neuen Verhandlung erst am 8. Juni 2022 vorlud (GA 70), nachdem die bezirksgerichtliche Verhandlung wegen Krankheit des Beschuldigten am 22. Januar 2021 nicht durchgeführt