6.4.3. Hinsichtlich der Täterkomponente ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht vorbestraft ist. Dies stellt jedoch den Normalfall dar, weshalb das neutral für die Strafzumessung ist (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich ebenfalls neutral aus, ergeben sich daraus doch insbesondere keine Anhaltspunkte auf eine erhöhte Strafempfindlichkeit. Der Beschuldigte ist nicht geständig und zeigt keine Einsicht in das Unrecht seiner Tat. Insgesamt ergeben sich bei der - 19 - Täterkomponente somit keine für die Strafzumessung relevanten Fakten und es bleibt bei 140 Tagessätzen.