Er hätte dies jedoch auch anders tun können, indem er beispielsweise ein Taxi oder die öffentlichen Verkehrsmittel benützt oder einen Freund um einen Fahrdienst gebeten hätte. Der Beschuldigte verfügte somit über eine grosse Entscheidungsfreiheit, weshalb sich sein Entscheid, die Rechtsordnung vorsätzlich zu missachten, verschuldenserhöhend auswirkt (vgl. BGE 137 IV 101 E. 2a). Bei isolierter Betrachtung erscheint eine Einzelstrafe von 60 Tagessätzen bzw. eine Straferhöhung in Anwendung des Asperationsprinzips von 50 Tagessätzen angemessen. Total ergibt sich eine Strafe von 140 Tagessätzen.