6.4.2. Hinsichtlich des Fahrens eines Motorfahrzeuges trotz Führerscheinentzugs ist zu beachten, dass die in der Schweiz zurückgelegte Strecke aufgrund der Kontrolle durch das Grenzwachtkorps nur kurz war. Entsprechend gering ist die davon ausgehende (abstrakte) Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer zu veranschlagen. Der Beschuldigte wollte offenbar einen kranken Freund besuchen. Das ist grundsätzlich nachvollziehbar. Er hätte dies jedoch auch anders tun können, indem er beispielsweise ein Taxi oder die öffentlichen Verkehrsmittel benützt oder einen Freund um einen Fahrdienst gebeten hätte.