Leicht zu Gunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass er sich subjektiv unter Druck fühlte, da er mit der Rente offenbar Medikamente kaufen wollte. Die von der Vorinstanz festgelegte Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen trägt dem aufgrund der vorgenannten Umstände erstellten Verschulden des Beschuldigten angemessen Rechnung.