Gewalt gegen Personen und Sachen angedroht. Damit wurde die innere Freiheit und das Sicherheitsgefühl – beides durch den Tatbestand der Drohung geschützte Rechtsgüter (BGE 141 IV 1 E. 3.2.2) – unmittelbar verletzt. Das zeigt auch die Aussage von C., wonach er sich danach noch in der Nacht Sorgen gemacht habe, ob er im Sicherheitsdispositiv etwas vergessen habe (GA 92). Allerdings ist dessen Sicherheitsgefühl offenbar nicht in einem derart hohen Ausmass tangiert worden, dass er sich sogleich zum Stellen eines Strafantrags veranlasst sah (UA 86). Die erhöhte Aufmerksamkeit durch die Securitas wurde danach bereits nach einer Woche eingestellt (GA 92).