6.4. 6.4.1. Die Vorinstanz erkannte zutreffend, dass die Einsatzstrafe für die Drohung festzusetzen ist, da diese Straftat bei gleichem Strafrahmen im Vergleich zum Führen eines Motorfahrzeuges trotz Ausweisentzugs konkret schwerer wiegt. Hinsichtlich der Tatkomponente ist zu beachten, dass die Drohung relativ diffus war. Nachdem der Beschuldigte bei seinem Besuch bei der L. Versicherung jedoch in Aussicht stellte, dass Sanität und Feuerwehr notwendig werden würden, hat der Beschuldigte erhebliche - 18 -