6.3. Der Strafrahmen bei den Delikten Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) und Führen eines Motorfahrzeuges trotz Ausweisentzugs (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG) reicht von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Die Vorinstanz erkannte auf eine Geldstrafe und gewährte dafür unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, d.h. der gesetzlichen Mindestdauer (Art. 44 Abs. 1 StGB), den bedingten Strafvollzug. Darauf ist aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht zurückzukommen. Entsprechend erübrigen sich dazu auch materielle Ausführungen.