gekommen, in der Schweiz ein Motorfahrzeug trotz Führerausweisentzugs zu führen. In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils ist der Beschuldigte daher wegen Führens eines Motorfahrzeuges trotz entzogenen Führerausweises nach Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG zu verurteilen. 6. 6.1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten wegen Drohung und des Führens eines Motorfahrzeuges trotz Ausweisentzugs zu einer bedingten Geldstrafe von 135 Tagessätzen zu Fr. 110.00, Probezeit zwei Jahre, und zu einer Verbindungsbusse von Fr. 1'800.00, ersatzweise 16 Tage Freiheitsstrafe.