5.3.3. Aufgrund dieser tatsächlichen Feststellungen und angesichts der in Erwägung 4.2.2 dargelegten Regelungen zwischen der Schweiz und Frankreich zur Grenzabfertigungsstelle bei Basel-Lysbüchel/Saint-Louis- route ist erstellt, dass der Beschuldigte ein Motorfahrzeug auf Schweizer Territorium bzw. in der auch dem Strassenverkehrsgesetz der Schweiz unterstehenden Zone der Grenzabfertigung geführt hat. Nachdem der Beschuldigte um seine fehlende Fahrberechtigung in der Schweiz wusste und gleichwohl die Zone der Grenzabfertigung befahren hat, hat er in Kauf - 17 -