Damit ist der angeklagte Sachverhalt erstellt. Es kann auf Ausführungen zur Hinfahrt zum kranken Freund verzichtet werden, bildet diese doch nicht Gegenstand der Anklage (Einreise am 5. September 2018 um 4.15 Uhr). Entsprechend kann auch auf die vom Beschuldigten beantragte Einvernahmen von F., der bei der Einreise von Frankreich in die Schweiz nicht dabei war (UA 89), und der anderen Personen verzichtet werden. Davon sind keine entscheidenden Erkenntnisse zu erwarten.