Hinzu kommt auch, dass der Beschuldigte mit seinem Vorbringen, er habe das Auto auf dem Rückweg unmittelbar am Zoll parkieren wollen, überhaupt nicht in Abrede stellt, dass er den Grenzübergang Lysbüchel von Frankreich kommend befahren hat. So sagte er auf Vorhalt des Anklagesachverhalts anlässlich der Berufungsverhandlung diesbezüglich auch einzig aus, er sei nicht über die Grenze gefahren, sondern die Zollbeamten hätten ihn an der Grenze angehalten (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3), womit der Beschuldigte eingesteht, die Zone der Grenzabfertigung gemäss den vorstehenden Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich befahren zu haben. Damit ist der angeklagte Sachverhalt erstellt.