Süd gegenüber dem Korporal I. aus. Danach habe der Beschuldigte sinngemäss geäussert, dass er mit dem Auto von Blotzheim hierhergefahren sei und er nun das Auto zu seinem Freund (Besitzer, Verantwortlicher des Fahrzeuges) nach Basel habe zurückbringen wollen. Er wisse, dass er nicht berechtigt sei, ein Fahrzeug in der Schweiz zu führen (UA 115). Es gibt keinen Grund, an diesen beiden Berichten, die übereinstimmen, zu zweifeln. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die beiden Beamten sich gegen den Beschuldigten verschworen haben und diesen zu Unrecht belasten.