5.3. 5.3.1. Der Beschuldigte stellt nicht in Abrede, dass ihm der Führerschein am 5. September 2018 entzogen gewesen war (zum Entzug des Führerausweises: vgl. auch die Verfügung des Strassenverkehrsamtes des Kantons Aargau vom 31. Oktober 2011 [UA 104]). Unabhängig davon, ob auf die Angaben in den Berichten der Kantonspolizei Basel-Stadt und des Grenzwachtkorps Basel Süd vom 5. September 2018 (UA 102, 115) oder auf die Angaben des Beschuldigten, wonach er mit dem Taxi das Auto seines Freundes in Deutschland behändigt und dieses bei der Rückfahrt am Zoll habe stehen lassen wollen (vgl. GA 89, Berufungserklärung S. 8), abgestellt wird, bestehen keine Zweifel, dass der Beschuldigte wusste,