Die schweizerischen und die französischen Eingangs- und Ausgangsabfertigungen von Personen und Waren finden bei diesen Grenzabfertigungsstellen statt (Art. 1). Die Zone umfasst – unter Ausschluss der Abfertigungskabinen unter dem zentralen Vordach – den von den Verwaltungen beider Staaten gemeinsam benützen Sektor zwischen den Gebäuden des schweizerischen und französischen Zolls (Art. 2).