Die zuständigen Behörden der beiden Staaten bestimmen im gegenseitigen Einvernehmen die Errichtung, die Verlegung, die Änderung oder die Aufhebung der nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen (Art. 1 Ziff. 3 lit. a). Diese Vereinbarungen sind durch Austausch diplomatischer Noten zu bestätigen (Art. 1 Abs. 4). «Zone» im Sinne des Abkommens bezeichnet den Bereich des Gebietsstaates, in dem die Bediensteten des Nachbarstaates berechtigt sind, die Grenzabfertigung vorzunehmen (Art. 2 Ziff. 4). Gemäss der bundesgerichtlichen Recht- - 15 -