Im Abkommen vom 28. September 2016 zwischen der Schweiz und Frankreich über die nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt (SR 0.631.252.934.95) wurde vereinbart, den Übergang über die gemeinsame Grenze zwischen den beiden Ländern zu erleichtern und zu beschleunigen. Zu diesem Zweck können nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen errichtet werden (Art. 1 Ziff. 2 lit. a). Die zuständigen Behörden der beiden Staaten bestimmen im gegenseitigen Einvernehmen die Errichtung, die Verlegung, die Änderung oder die Aufhebung der nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen (Art. 1 Ziff.