Die Staatsanwaltschaft legt in ihrer Berufungsantwort dar, der Grenzübergang Basel-Lysbüchel befinde sich auf Schweizer Boden. Demnach habe der Beschuldigte trotz Ausweisentzugs auf Schweizer Territorium ein Motorfahrzeug geführt. Solches habe dieser auch schon vorgängig gemacht, als er von Basel nach Frankreich ausgereist sei (Berufungsantwort). 5.2. 5.2.1. Wer ein Motorfahrzeug führt, bedarf eines Führerausweises (Art. 10 Abs. 2 SVG). Gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahr- oder Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde.