übernommen und bei der Rückfahrt unmittelbar am Zoll abstellen und per Taxi nach Allschwil zurückgelangen wollen (Berufungserklärung S. 7 f. lit. B, vgl. Replik S. 2 Ziff. 2). Er habe zudem nie gesagt, dass er das Fahrzeug nach Basel habe bringen wollen (Berufungserklärung S. 2 f. Ziff. 2). Ebenso wenig habe er gesagt, dass er wisse, nicht fahren zu dürfen (Berufungserklärung S. 3 Ziff. 2c). Der Beschuldigte macht ein Lügenkonstrukt geltend (Berufungserklärung S. 1, 3), wobei er auch beanstandet, dass F. und der Polizist G. nicht einvernommen worden seien (Berufungserklärung S. 1, 7 f.). Ferner verlangt er mit Replik (S. 2 Ziff. 4) die Befragung des Staatsanwaltes.