C. wurde dadurch in Angst und Schrecken, insbesondere um die Mitarbeiter der L. Versicherung versetzt. Dies hat der Beschuldigte mit seinen Aussagen auch gewollt, was auch daraus ergeht, dass er nach Rücksprache keinen Abstand von seinen Aussagen nahm. Der Tatbestand der Drohung ist damit in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. 5. 5.1. Weiter zu prüfen ist, ob der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Ausweises rechtens ist (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 6).