4.4. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog (E. 5.3), ist die Aussage des Beschuldigten, er komme nach Q. und sie bräuchten dann die Sanität, Feuerwehr und abschliessend könne die Polizei geholt werden, als in Aussicht stellen eines schweren Nachteils zu qualifizieren. Was der Beschuldigte genau beabsichtigte, legte er damit zwar nicht offen, aufgrund der gemäss dem Beschuldigten notwendig werdenden Sanität und Feuerwehr musste C. aber mit nicht mehr unerheblicher Gewalt gegen Personen (Körperverletzung) und Sachen (z.B. Brandstiftung) rechnen. C. wurde dadurch in Angst und Schrecken, insbesondere um die Mitarbeiter der L. Versicherung versetzt.