6, GA 90), weshalb bei ihm kein eigenes Interesse ersichtlich ist, dem Beschuldigten zu schaden (UA 170 Ziff. 34). Zum anderen wurde C. auch auf die Konsequenzen einer falschen Anschuldigung hingewiesen (UA 164, GA 90). Das Gericht hat in Würdigung der vorliegenden Beweise keine Zweifel, dass der Beschuldigte, wie von C. dargelegt, anlässlich des Telefonats am 28. August 2018 u.a. festgehalten hat, er komme nach Q. und sie bräuchten dann die Sanität, Feuerwehr und abschliessend könne die Polizei geholt werden.